Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Vertragsabschlüsse, auch in laufender oder zukünftiger Geschäftsverbindung. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung vom Besteller anerkannt und müssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichenden Vereinbarungen wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie abweichenden AGB oder Einkaufsbedingungen unserer Besteller wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Abweichungen und Nebenabreden von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
II. Zustandekommen des Vertrages
• Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugeht bzw. der Auftrag durchgeführt wird, annehmen. Die Bestellung ist auch dann bindend, wenn ihr innerhalb von zwei Wochen nicht widersprochen wird.
Alle Vereinbarungen mit unseren Vertretern oder Angestellten sowie mündliche/fernmündliche oder Bestellungen per Telefax bedürfen jedoch auf jeden Fall zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. replica rolex cellini
III. Verkaufsunterlagen und Preise
1. Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Bei Lieferungen ins Ausland kommen gegebenenfalls Zölle und Steuern hinzu. Fahrtkosten können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3. Von uns genannte Preise entsprechen der bisherigen Kostenlage. Sie gelten unter der Voraussetzung ungehinderter Auftragsausführung und gleichbleibender Lohn- und Materialkosten.
4. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Ziffer 3) ist sinngemäß anzuwenden.
5. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche erklärt werden. Eine Überschreitung um nicht mehr als 20 % gilt als unwesentlich.
IV. Ausführung und Menge
• Abweichungen hinsichtlich Material. Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung oder ähnlicher Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleibt. Gewichts- und Maßangaben, Farbwiedergaben in Prospekten, Farbkarten, Zeichnungen und Mustern, sind soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Dies gilt ebenso für Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung, soweit die Herstellung nicht nach Unterlagen des Kunden erfolgt.
V. Lieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und beginnen mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor sämtliche Einzelheiten der Lieferung geklärt sind. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers.
2. Unsere Lieferzeiten gelten ab Werk oder Lager. Sie setzen in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Bestellers voraus. Insbesondere hat der Besteller den Zugang zum Aufstellungsort zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewährleisten.
3. Unsere Lieferzusage steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffverknappung, behördliche Maßnahmen, Streit, Aussperrung u.s.w., auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen vom Vertrag zurückzutreten.
4. Die abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder eines Unterlieferanten gilt als ausreichender Beweis dafür, dass wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.
5. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6. Wir behalten uns vor, Nachunternehmer unserer Wahl zur Lieferung bzw. Durchführung der im Vertrag aufgeführten Leistung zu bestimmen.
7. Lieferung in Teilabschnitten ist zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den nicht erfüllten Teil des Auftrages. Zu Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
VI. Erfüllungsort, Versand und Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz unserer Firma.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Versandbereitschaft angezeigt haben, spätestens mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel. Dies gilt auch, soweit wir kostenfrei versenden.
3. Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Wird Lieferung zum Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten Kosten in Rechnung zu stellen.
4. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware von uns auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da anderenfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
5. Bei Beschädigung oder Zerstörung unserer Leistung vor Abnahme durch von uns nicht zu vertretende unabwendbare Umstände bleibt unser Anspruch auf Vergütung für den bereits ausgeführten Teil des Auftrags bestehen.
VII. Nichtabnahme
1. Der Besteller ist verpflichtet, die ihm angebotene Ware auch in Teilen, soweit zumutbar, abzunehmen.
2. Bei Annahmeverzug des Bestellers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teiles des Auftrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 30 % des Auftragswertes zu verlangen (es sei denn, der Besteller weist nach, dass nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist) oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch bei Spezialanfertigungen.
VIII. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Zahlungsverpflichtungen aus Rechnungen für Lieferungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto zu bezahlen. Abschlagszahlungen entsprechend der von uns erbrachten Leistungen werden ausdrücklich vereinbart. Die Abschlagszahlungen auf der Basis der nachgewiesenen vertragsgemäßen Teilleistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann von uns die weitere Leistung bis zur Zahlung ausgesetzt werden. Zahlungsverpflichtungen aus Rechnungen für die Durchführung von Montagen sind wie folgt fällig:
– 30 % des Gesamtbetrages bei Auftragsbestätigung
– 30 % des Gesamtbetrages bei Montagebeginn
– 40 % des Gesamtbetrages nach Abnahme und Rechnungserhalt
Rechnungen für Montage-/Serviceleistungen sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug sofort fällig. Unsere Mitarbeiter sind nur mit schriftlicher Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
2. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3. Diskontfähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind vom Besteller zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltslosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.
4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn uns Umstände (z. B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir können in diesem Fall sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen und Leistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Stellt der Besteller seine Zahlung ein, gerät er in Konkurs oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifaktionen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
IX. Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Soweit die Bestellung zum Betrieb eines Handelsgeschäftes des Bestellers gehört, ist dieser zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt.
2. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Gegenstände, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen erfolgt sein sollte, unser Eigentum.
2. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
4. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt oder verbunden, überträgt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der neuen Gesamtheit im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert auf uns und verwahrt sie für uns.
5. Der Besteller darf bis auf Widerruf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.
6. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller in Höhe unseres gesamten Kaufpreisanspruches schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns zur Sicherung ab. Soweit die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt wurde, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Eigentumsvorbehaltes zum Gesamtwarenwert. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Der Besteller tritt uns die Forderungen auf den Saldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe unserer fälligen Forderungen ab. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als 20 %. so geben wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
7. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er ist zum Einzug auf alle Falle dann nicht mehr berechtigt, wenn wir die Ermächtigung widerrufen oder die Abtretung offenlegen. Zu anderen Verfugungen über die Vorbehaltsware (z. B. Verpfändung. Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen, sowie über bestehende Globalzessionen Auskunft zu geben.
8. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die uns nach Ziff. VIII.5. zu einer sofortigen Fälligstellung der Forderungen berechtigen. Auf Verlangen hat der Besteller die Vorbehaltsware an uns auf seine Kosten zurückzugeben. Auch haben wir als mittelbare Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers und zur Wegnahme der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken, ohne daß hierin sogleich ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Wir sind bevollmächtigt, Werte des Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich hinzuweisen.
XI. Gewährleistung-, Untersuchungs- und Rügepflicht bei Lieferungen
1. Wir leisten Gewähr für handelsübliche Beschaffenheit unserer Produkte. Kein Mangel liegt vor bei geringfügigen Farbabweichungen oder Maßdifferenzen im Rahmen üblicher Toleranzen. Wir sind berechtigt, geringfügig von Muster, Proben und Vorlagen abzuweichen, wenn dies durch Umstellung technischer oder kalkulatorischer Art vertretbar und dem Besteller zumutbar ist.
2. Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengedifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in iedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Besteller spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen.
3. Unsere Gewährleistung ist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Hierzu hat uns der Besteller in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachweislich fehl, oder wird die Beseitigung des Mangels infolge eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes von uns verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 6 Monaten nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme. Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche weder gehemmt noch unterbrochen.
5. Für eingebaute und eingebrachte Fremdfabrikate gelten die dem Besteller auf Wunsch zur Verfügung stehenden Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Lieferanten. Uns zustehende Ansprüche werden hiermit an den Kunden abgetreten.
6. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Durch vom Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen.
7. Für nicht neu hergestellte Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
8. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass Aufwendungen gem. § 476 a BGB nicht übernommen werden, soweit die Lieferung einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Bei der Durchführung von Aufträgen gilt dies entsprechend. Maßgebend ist hierbei der Aufstellungsort.
XII. Zusätzliche Bedingungen bei der Durchführung von Montagen
Für die Durchführung von Montagen (Installation, Inbetriebnahme von Anlagen. Tests etc.) gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
1. Die Abnahme ist für die Fälligkeit der Zahlung nicht Voraussetzung.
2. Die Abnahme hat auf Verlangen binnen 12 Werktagen stattzufinden. Wird keine Abnahme verlangt oder kommt der Besteller einem entsprechenden Abnahmeverlangen nicht nach, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als vorbehaltlos erfolgt. Der Mitteilung über die Fertigstellung steht die Zusendung der Schlussrechnung oder das Abnahmeverlangen gleich. Hat der Auftraggeber unsere Leistung oder einen Teil unserer Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
3. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über. Vorbehalte wegen bekannter oder erkennbarer Mängel sind spätestens binnen der in Ziff. 2) genannten Fristen geltend zu machen, andernfalls hieraus keinerlei Rechte hergeleitet werden können.
XIII. Haftung
1. Fehler, die sich aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben, gehen zu seinen Lasten. Dasselbe gilt für seine Vorleistungen und Anordnungen.
2. Schadensersatzansprüche sind mit Ausnahme der in der nächsten Ziffer enthaltenen Einschränkung aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung unserer Vertragspflichten vorliegt.
3. Im Falle unseres Verzuges oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist unsere Schadensersatzpflicht auf 5 % des Wertes des betreffenden Teils der Lieferung bzw. des Auftrags begrenzt.
4. Wir haften nicht für mittelbare und Mangelfolgeschäden.
5. Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (mit Ausnahme unter XI. fallender Schadensersatzansprüche), verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme.
XIV. Kündigung
Kündigt der Besteller vor Beginn der Durchführung des Auftrags oder tritt er vom Vertrag zurück, so stehen uns bis zu 5 % der Auftragssumme als pauschalierter Schadensersatz zu (es sei denn, der Besteller weist nach, dass nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist). Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt unberührt.
XV. Abtretung
Der Besteller darf sämtliche Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung unsererseits weder abtreten, verpfänden noch sonst wie übertragen.
XVI. Exportbeschränkungen
Der Besteller verpflichtet sich ausdrücklich, etwaige Exportbeschränkungen zu beachten. Insbesondere ist bei der Verbringungen von Lieferungen außerhalb Europas unsere schriftliche Einwilligung einzuholen. Unabhängig davon stellt der Besteller uns von jeglicher Haftung daraus frei.
XVII. Datenschutz
Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden persönlichen Daten gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
XVIII. Verbindlichkeit des Vertrages, Gerichtsstand und Recht
1. Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise, möglichst weitgehend zu sichern.
2. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck, ist Leipzig, soweit die Besteller Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Besteller, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sind. Dies gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Bestellers haften. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.